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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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etwas mehrers alß in denen selbigen ihnen Ver-
williget, auß diesem frieden zubegehren, oder aber
Sich des Jenigen was S<ÿ> in selbigen particular
Accorden zugesagt, durch diesen zu entbrechen.
Obgedachter Amnisti und ins gemein des gantzen
friedens schlußes, Sollen die beÿ der vorgangenen
Kriegs Übung neutral geblibene Stendte, dafern
Sie sich zu diesem friedens schluß gleichsfals alß-
baldt bekenen, denselben annehmen und würck-
lich volnziehen helffen, neben ihren Räthen und
diennern, Landtstenden und Underthanen mit ge-
nießen und aller deßen Commodorum mit
fähig sein.
In diesen friedenschluß sollen auch mit eingeschloßen
sein, die Jenigen Potentaten und gewälden,
die einem oder andern Theil, beÿ dieser Letzt
vorgangenen Kriegs Übung beÿgestanden, doch
so fern Sie allerseits wollen, Und daß Jenige
waß einer oder andere in diesem letzten Krieg
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